Abstimmungen und Wahlen
Anleitung für die stellvertretende und briefliche Stimmabgabe
Stellvertretung
Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Die vertretene Person hat ihren Stimmrechtsausweis zu unterzeichnen.
Briefliche Stimmabgabe
Sie kann durch Einwurf im dafür bezeichneten Briefkasten des Gemeindehauses oder durch Aufgabe bei der Poststelle erfolgen. Bei Postaufgabe trägt die Gemeinde die Portokosten.
Die brieflich abgegebenen Stimmen müssen bis spätestens bis zum Ende der fest gelegten Urnenöffnungszeit am Hauptwahl- oder Hauptabstimmungstag bei der Gemeindekanzlei eintreffen.
Für die briefliche Stimmabgabe dürfen nur das amtliche Antwortkuvert und das amtliche Stimmzettelkuvert verwendet werden.
Wer brieflich stimmen will
setzt seine Unterschrift auf den Stimmrechtsausweis;
muss die Stimm- oder Wahlzettel in das Stimmzettelkuvert legen und dieses zukleben;
legt das Stimmzettelkuvert sowie den Stimmrechtsausweis in das Antwortkuvert;
klebt das Antwortkuvert zu und leitet es rechtzeitig der Gemeindekanzlei zu.
Bei der brieflichen Stimmabgabe per Post muss das Kuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln 4 Tage vor dem Abstimmungstag per Post übergeben werden. Bei späterer Postaufgabe kann nicht garantiert werden, dass das Antwortkuvert mit den Stimm- und Wahlzetteln rechtzeitig im Wahlbüro eintrifft.
Verspätete eingegangene Kuverts sind ungültig.