Einbürgerungen

ORDENTLICHE EINBÜRGERUNG

Es kann nur Schweizer Bürger/Schweizer Bürgerin werden, wer alle drei Bürgerrechte (Bund, Kanton, Gemeinde) erlangt hat. Diese dreifache Gliederung des Bürgerrechtes schlägt sich auch im Verfahren der ordentlichen Einbürgerung nieder. Bund, Kanton und Gemeinden prüfen die Gesuche aufgrund der gesetzlichen Vorgaben und entscheiden unabhängig voneinander. Sobald eine der drei Behörden das Einbürgerungsgesuch abweist, ist das Verfahren beendet. Eine Einbürgerung ist dann nicht mehr möglich.

Voraussetzungen

a) Aufenthaltstitel und Aufenthaltsdauer

  • Niederlassungsbewilligung C
  • 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Gesucheinreichung
     Die Zeit zwischen dem 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt, wobei der tatsächliche Aufenthalt mindestens sechs Jahre zu betragen hat.
  • 5 Jahre Aufenthalt im Kanton Aargau
  • Mindestens 3-jähriger ununterbrochener Wohnsitz in der Gemeinde vor Einreichung des Gesuchs

 

b) Erfolgreiche Integration

Eingebürgert werden kann nur, wer

    • mit mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist,
    • über ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse verfügt,
    • die Werte der Bundes- und Kantonsverfassung achtet,
    • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet und
    • am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwerben will.

     

    c) Ausreichende sprachliche und staatsbürgerliche Kenntnisse im Speziellen

    Die Bewerberin oder der Bewerber muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen [GER]) nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person Deutsch in Wort und Schrift beherrscht (Muttersprache), während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in Deutsch besucht hat oder eine Ausbildung auf Sekun-darstufe II oder Tertiärstufe in Deutsch abgeschlossen hat. Auch mit einem Sprachtest, welcher bei anerkannten Anbietenden in der Schweiz oder im Ausland absolviert werden kann, können die Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Zur Bestätigung wird hierfür ein Zertifikat ausgestellt.
    Die staatsbürgerlichen Kenntnisse sind ausreichend, wenn Grundkenntnisse der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde bestehen, die insbe-sondere zur Teilnahme am politischen Leben befähigen sowie die Ausübung der politischen Rechte ermöglichen. Die staatsbürgerlichen Kenntnisse werden mittels eines staatsbürgerlichen Tests erho-ben. Der Test wird von den Gemeinden durchgeführt. Eine Teilnahme kostet Fr. 50.-. Der Test ist vor der Gesucheinreichung zu absolvieren. Ohne bestandenen Test kann das Einbürgerungsgesuch nicht eingereicht werden. Die einbürgerungswillige Person muss den Test ab dem vollendeten 16. Lebensjahr absolvieren. Massgebender Zeitpunkt für die Frage, ob der Test gemacht werden muss, ist die Gesucheinreichung. Der Test kann beliebig oft wiederholt werden. Es besteht eine Wartefrist von 2 Monaten zwischen den einzelnen Teilnahmen. Der Test kann unter: www.einbuergerungstest-aargau.ch eingesehen und geübt werden.

    Gesuchsformulare und Beilagen erhalten Sie bei der Gemeindekanzlei. Diese steht Ihnen zudem für weitere Fragen jederzeit gerne zur Verfügung. Weitere Einzelheiten betreffend Verfahrensübersicht und Kosten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

    ERLEICHTERTE EINBÜRGERUNG

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine ausländische Person auch erleichtert einbürgern. Das Gesuch ist dem Bundesamt für Migration, Sektion Einbürgerungen, 3003 Bern-Wabern einzureichen. Formulare und Beilagen können auf der Gemeindekanzlei bezogen werden.